Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Sport- und Kulturgemeinschaft Wallerstädten e.V.“, abgekürzt „SKG Wallerstädten“, im Nachfolgenden „SKG“ genannt.
  2. Sitz der SKG ist Groß-Gerau.
  3. Die SKG ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Registernummer: VR 50315 eingetragen.
  4. Die SKG ist am 01. Juni 1946 aus dem Zusammenschluss der Wallerstädter Vereine Turnverein 1890, Sportclub Germania 1905 und Fußballclub Olympia 1915 hervorgegangen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Vereinsfarben der SKG sind schwarz / weiß. Wahrzeichen ist das nebenstehende Vereinswappen.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

  1. Die SKG ist Mitglied
    1. im Landessportbund Hessen e.V.,
    2. den zuständigen Landesfachverbänden,
    3. den zuständigen Spitzenverbänden des DOSB.
  2. Die SKG erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.
  3. Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Landes- und Spitzenverbände sind für die Mitglieder der SKG verbindlich.

§ 3 Zweck und Aufgaben / Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der SKG ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  2. die Pflege des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von geschlechtlichen, parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten;
  3. Organisation eines geordneten Turn-, Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes zur Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen;
  4. der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege;
  5. zur Verfügung stellen und Installation von Sportanlagen, Turn- und Sportgeräten;
  6. Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Pflege der Kultur;
  7. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern, Helfern und Funktionären sowie Kampf- und Schiedsrichtern;
  8. Förderung der Körperertüchtigung, der Kameradschaft, der Vereinsgeselligkeit sowie die Förderung in kultureller Hinsicht;
  9. Die SKG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  10. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  11. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  13. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Jugendmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Geschlecht, Alter und Religion werden, die bereit ist, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag um Aufnahme in die SKG muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dies geschieht mit der Eintrittserklärung der SKG.
  2. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter auf der Eintrittserklärung schriftlich zustimmen.
  3. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
  4. Die Mitgliedschaft setzt die Bezahlung des ersten Monatsbeitrages und die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge voraus.
  5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die SKG.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod.
  2. durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand, an die Geschäftsadresse der SKG oder den Vorsitzenden, erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06. / 31.12.) möglich.
  3. durch Auflösung des Vereins.
  4. durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen Zahlungsrückstand in Höhe eines Jahresbeitrages, trotz vorangegangener zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung an die, der SKG zuletzt bekannt gegebene, Mitgliedsadresse.
    Zur Entscheidung ist eine 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstands erforderlich.
    Die Beitragspflicht besteht bis zum Tage der Streichung.
  5. durch Ausschluss, der erfolgen kann
    1. wegen erheblichem vereinsschädigenden Verhalten;
    2. wegen groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
    3. wegen Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber;
    4. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane;
    5. wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Gesamtvorstandes, nach begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, ausgeschlossen werden. Zur Entscheidung ist eine 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstands erforderlich.

Die Entscheidung über den Ausschluss aus der SKG ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand und / oder dem Ältestenrat einlegen. Über den Einspruch entscheiden der Gesamtvorstand und der Ältestenrat gemeinsam mit 2/3 Mehrheit abschließend.

Vom Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Schlüssel, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

Die Beitragspflicht besteht bis zum Tage der Ausschließung.

Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach Ablauf eines Jahres die Wiederaufnahme beantragen. Über den Antrag entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

  1. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  2. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter, siehe § 13 dieser Satzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, soweit möglich, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen, unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen, zu benutzen.
  5. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Gesamtvorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spiel- bzw. Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Gesamtvorstand zu.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

  1. die Interessen und das Ansehen des Vereins zu bewahren;
  2. das Vereinsvermögen zu sichern und zu schützen;
  3. das Vereinseigentum, die Anlagen und Einrichtungen schonend zu behandeln;
  4. Satzungen der SKG, die Platz-, Hallen- bzw. Hausordnungen sowie sonstige Ordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe einzuhalten bzw. Folge zu leisten;
  5. die Beiträge pünktlich zu entrichten;
  6. laufende Änderungen der Bankverbindung, Änderungen der Adressdaten sowie Namensänderungen der SKG mitzuteilen.

§ 9 Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, insbesondere gegen § 8 dieser Satzung, können vom Gesamtvorstand folgende (befristete) Strafen verhängt werden:

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Sperre vom aktiven Spiel- und Trainingsbetrieb.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen.
    1. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtvorstand festgesetzt und in einer separaten Beitragsordnung behandelt. Diese ist als Anlage zu dieser Satzung beigefügt.
    2. Gebühren können erhoben werden für besondere Angebote der SKG, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Gebühren für besondere Angebote oder Kurse werden vom Gesamtvorstand und der jeweiligen Abteilung gemeinsam festgelegt.
    3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf der SKG, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen, bis maximal zu einer Höhe des 3-fachen Jahresmitgliedsbeitrages, können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit, erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind, je nach Zahlweise des Mitgliedes, halbjährlich oder jährlich fällig. Bei halbjährlicher Zahlung wird der Mitgliedsbeitrag am 1.03. und am 1.09. je zur Hälfte des Jahresbeitrages eingezogen. Bei jährlicher Zahlung wird am 1.03. der gesamte Jahresbeitrag eingezogen.
  4. Gebühren sind bei Bedarf fällig. In der Regel zu Beginn des besonderen Angebotes oder Kurses. Nach Absprache können Kursgebühren auch bar oder per Überweisung bei der entsprechenden Abteilung entrichtet werden.
  5. Umlagen sind innerhalb der von der Mitgliederversammlung bestimmten Frist fällig.
  6. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventueller Rücklastschriften entstehenden Kosten.
  7. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
  8. Mitglieder die länger als 6 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, am Trainings- und Spielbetrieb und zur Ausübung des Stimmrechtes.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Gesamtvorstand;
  3. der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB);
  4. der Ältestenrat.

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand;
    2. dem erweiterten Vorstand.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) gehören an
    1. drei gleichberechtigte Vorsitzende;
    2. der Geschäftsführer;
    3. der Kassierer.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an
    1. 4 – 6 Beisitzer;
    2. die Abteilungsleiter;
    3. der Jugendleiter.
  4. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§26 BGB) sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie vertreten die SKG gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer und der Jugendleiter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Folgende Funktionen sollten zeitlich getrennt gewählt werden:
    1. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: ein Vorsitzender, der Kassierer, der Jugendleiter, der 2., 4. und 6. Beisitzer.
    2. In Jahren mit gerader Jahreszahl: zwei Vorsitzende, der Geschäftsführer, und der 1., 3. und 5. Beisitzer.
  6. Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungen gewählt und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt.
  7. Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben der SKG übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Gesamtvorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
  8. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausnahmen müssen vor ihrem Wirksamwerden dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr in einem Haushaltsplan aufzustellen.
    Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.
  9. Der Gesamtvorstand hat zusammenzutreten, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert. Mindestens einmal monatlich hat eine Sitzung stattzufinden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Umlaufverfahren per E-Mail bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  10. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden.
  11. Der Gesamtvorstand kann per Beschluss, mit einfacher Mehrheit, Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für die SKG tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
  12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  13. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  14. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete der SKG Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der geschäftsführende Vorstand, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 13 Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besondere Abteilungen zusammengefasst.
  2. Die Abteilungsmitglieder wählen ihre Abteilungsleitung. Dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und weiteren Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, obliegt die sportliche und technische Leitung seiner Abteilung. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Über die Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich und alle Wahlen namentlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist dem geschäftsführenden Vorstand umgehend auszuhändigen.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Zahl der Abteilungen entspricht in der Regel der Zahl der ausgeübten Sportarten, mit deren Pflege sich der Verein befasst. Der Gesamtvorstand kann für einen vorübergehenden Zeitraum eine abweichende Regelung treffen.
    1. Die Abteilungen sind entweder unselbständige Gliederungen (unselbständige Abteilungen) oder selbst rechtsfähige Vereine (selbständige Abteilungen).
    2. Alle Abteilungen, die nicht selbst im Vereinsregister eingetragen sind, sind unselbstständige Abteilungen.
    3. Über die Aufnahme weiterer Sportarten und damit die Errichtung weiterer Abteilungen sowie über die Selbständigkeit von Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand.
    4. Ein Beschluss über die Verselbständigung einer Abteilung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und der Zustimmung der betreffenden Abteilung.
    5. Eine selbständige Abteilung verliert ihre Selbständigkeit dadurch, dass sie sich als rechtsfähiger Verein auflöst.
  5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenprüfung kann jederzeit vom Hauptkassierer der SKG geprüft werden.
  6. Die Abteilungen erledigen die in ihr Gebiet fallenden Angelegenheiten selbständig – die selbständigen Abteilungen nach Maßgabe ihrer Satzung, die unselbständigen Abteilungen nach einer von ihnen aufzustellenden Geschäftsordnung oder nach der Satzung der SKG.
    1. Die Satzungen, Geschäftsordnungen und Richtlinien von selbständigen und unselbständigen Abteilungen dürfen der Satzung der SKG nicht zuwiderlaufen und bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
    2. Bei ihrer Geschäftsführung haben die selbständigen Abteilungen die dem Verein in §3 dieser Satzung gesetzten Zwecke sowie die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit zu beachten.
      Auf Geschäfte, die damit nicht vereinbar sind, erstreckt sich die Vertretungsmacht ihrer Vorstände nicht.
    3. Wenn eine unselbständige Abteilung sich nicht selbst verwalten kann, kann der Gesamtvorstand ihre Auflösung beschließen.
    4. Die unselbständigen Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Für sie handelt im Rechtsverkehr ausschließlich der Vorstand des Hauptvereins.
    5. Abteilungsleiter oder Mitglieder von Abteilungsvorständen sind nicht besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB.
      Eine erteilte Vollmacht zu rechtsgeschäftlicher Vertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  7. Alles Vermögen, das durch oder für den Verein oder seine unselbständigen Abteilungen erworben wird, steht nicht den einzelnen Mitgliedern oder Abteilungen, sondern dem Verein zu.
  8. Vermögen, das durch oder für selbständige Abteilungen erworben wird, steht nicht den einzelnen Mitgliedern oder Abteilungen, sondern der betreffenden Abteilung zu.

§ 14 Jugendabteilung

Für alle Sportarten und Abteilungen, die in der SKG betrieben werden, sollen Jugendgruppen zur Intensivierung der Nachwuchsarbeit gebildet werden.

Die einzelnen Jugendgruppen sind ihren Abteilungen anzugliedern. Die jeweiligen Abteilungsleiter haben für einen geregelten Sportbetrieb und die entsprechende Betreuung Sorge zu tragen.

Alle Jugendlichen sind organisierte, nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins – ausgenommen § 7, Ziffer 1. der Satzung.

§ 15 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden wählen.
  2. Mitglieder können nur sein
    1. ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens fünf Jahre Mitglieder des Vereins sind;
    2. Ehrenmitglieder.
  3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
  4. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder.
    Ihm obliegt
    1. die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten, Differenzen und Streitigkeiten im Vereinsinteresse geschlichtet werden, besonders in den Fällen der §§ 6, 8 und 9.
    2. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere – Änderungen des Vereinszweckes, Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen, Verfahren gegen Mitglieder und Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der normalen Geschäfte übersteigen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Hauptvorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ der SKG. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen;
    2. Entlastung des Vorstandes;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
    4. Änderung der Satzung;
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    6. Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen;
    7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
    8. Auflösung der SKG.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), ist jedes Jahr einzuberufen. Sie soll einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Info-Schaukasten der SKG und durch eine Anzeige im Groß-Gerauer Echo zu erfolgen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die anwesend sind, dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.
  5. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
  6. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, durch den Vorstand zu bestellen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Protokollführer zu Protokoll zu bestätigen.
  7. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
  8. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  10. Die Bestimmungen über selbständige Abteilungen können nur geändert werden, wenn diese der Änderung durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung zustimmen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, § 16 dieser Satzung – ist einzuberufen,
    1. wenn der Gesamtvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit beschließt;
    2. wenn dies schriftlich, durch begründeten Antrag, von mindestens 10 % der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  2. Angelegenheiten, die in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet wurden, können nicht Anlass einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in den folgenden 12 Monaten sein.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Es müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Sie werden jedes Jahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
  3. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung sowie der Kassen des Vereins und deren bestehenden Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete Prüfungen.
  4. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
  5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen.

§ 19 Ehrungen

Ehrungen werden in einer separaten Ehrenordnung behandelt. Diese ist als Anlage zu dieser Satzung beigefügt.

§ 20 Datenschutz

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sport- und Kulturbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Die Erhebung der Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie den Ergänzungen des Bundes Datenschutz Gesetzes neu (BDSG-neu). Dabei werden die Verordnungen und Gesetze in ihrer jeweiligen letzten veröffentlichten Fassung zu Grunde gelegt.
  3. Alle Datenschutzregelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzordnung des Vereins festgelegt, werden allen Mitgliedern in einer Anlage zur Vereinssatzung zur Verfügung gestellt und auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
  4. Änderungen an der Datenschutzordnung, die beispielsweise aufgrund Änderungen der DS-GVO oder des BDSG-neu erforderlich werden, können vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Die Änderung der Datenschutzordnung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis bekannt zu geben und wird zeitnah zum Beschluss des Gesamtvorstandes auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung sowie der Datenschutzordnung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der SKG zu.

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter zehn absinkt.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, § 12, Ziffer 2., dieser Satzung, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Groß-Gerau, die es ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes in Wallerstädten zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 24.09.2021 durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Groß-Gerau, den 24. September 2021

Der Vorstand

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